Latest update: 13/12/2021

Rahmenrichtlinie – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Die im Jahr 1989 verabschiedete europäische Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Richtlinie 89/391/EWG) stellte einen wichtigen Meilenstein zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit dar. Mit dieser Richtlinie wurden für ganz Europa geltende Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz geschaffen; es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, strengere Bestimmungen zu erlassen oder diese beizubehalten.

Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie)
vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit („Rahmenrichtlinie“)

Einige der mit der Rahmenrichtlinie im Jahr 1989 eingeführten Bestimmungen führten zu beträchtlichen Verbesserungen, darunter in folgenden Zusammenhängen:

  • Der Begriff „Arbeitsumwelt“ wurde im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 155 festgelegt und beschreibt einen modernen Ansatz, in dem sowohl die technische Sicherheit als auch die allgemeine Prävention von Gesundheitsschäden berücksichtigt sind.
  • Mit der Richtlinie soll im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ein einheitliches Niveau zugunsten aller Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Hausangestellten und Angehörigen bestimmter öffentlicher und militärischer Dienste) geschaffen werden.
  • Die Richtlinie nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht, geeignete Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit sicherer und gesünder zu machen.
  • Eines der Schlüsselelemente der Richtlinie ist der Grundsatz der Gefährdungsbeurteilung: Die Richtlinie führt diesen Grundsatz ein und beschreibt seine wichtigsten Bestandteile (z. B. die Ermittlung schädlicher Wirkungen, die Beteiligung der Arbeitnehmer, die Einführung geeigneter Maßnahmen zur vorrangigen Bekämpfung möglicher Risiken direkt an der Quelle, die Dokumentation und die regelmäßige Neubewertung von Gefahren am Arbeitsplatz).
  • Die neue Verpflichtung zu Präventivmaßnahmen unterstreicht implizit die Bedeutung neuer Formen des Sicherheits- und Gesundheitsmanagements als Teil der allgemeinen Managementprozesse.

Die Rahmenrichtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis 1992 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Auswirkungen der Umsetzung in die jeweiligen Rechtssysteme unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten. In einigen Mitgliedstaaten hatte die Rahmenrichtlinie beträchtliche rechtliche Folgen, die auf eine unzureichende nationale Gesetzgebung zurückzuführen waren, in anderen Staaten wiederum waren keine größeren Anpassungen erforderlich.

Im Jahr 2004 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Mitteilung (KOM(2004) 62) über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 89/391 (Rahmenrichtlinie), 89/654 (Arbeitsstätten), 89/655 (Arbeitsmittel), 89/656 (persönliche Schutzausrüstungen), 90/269 (manuelle Handhabung von Lasten) und 90/270 (Bildschirmgeräte). Laut dieser Mitteilung sei belegt, dass die EU-Vorschriften einen positiven Einfluss auf die einzelstaatlichen Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehabt haben. Das gelte nicht nur für die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Richtlinien, sondern auch für die praktische Anwendung in Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors.

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die EU-Vorschriften allgemein zur Schaffung einer Präventionskultur in der gesamten Europäischen Union und zu einer Rationalisierung und Vereinfachung der nationalen Rechtsvorschriften beigetragen haben. Gleichzeitig zeigt der Bericht jedoch auch verschiedene Schwachstellen bei der Anwendung auf, die ein Ausschöpfen der mit den Rechtsvorschriften verbundenen Möglichkeiten verhindern. In einigen Fällen wurden dem Bericht zufolge zudem Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.