Datenschutz und Rechtsbehelfe

1. DATENSCHUTZ

Die EU-OSHA achtet die Privatsphäre ihrer Bewerberinnen und Bewerber und verarbeitet deren personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten. Die personenbezogenen Daten, die die EU-OSHA im Rahmen eines Auswahlverfahrens von Bewerberinnen und Bewerbern verlangt, werden im Einklang mit der Datenschutzerklärung zu den Auswahl- und Einstellungsverfahren verarbeitet.

Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten Zugang zu allen ihren personenbezogenen Daten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens verarbeitet werden. Insbesondere sollten die betroffenen Personen Zugang zu ihren Bewertungsergebnissen aus allen Phasen des Auswahlverfahrens (Vorauswahl, Vorstellungsgespräch und schriftliche Prüfungen) erhalten, sofern nicht die in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts genannte Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann.

In diesem Falle ist es möglich, dass weder zu den vergleichenden Daten bezüglich anderer Antragsteller (vergleichende Ergebnisse) noch zu den einzelnen Stellungnahmen der Mitglieder des Auswahlausschusses Zugang gewährt werden darf.

2. RECHTSBEHELFE

Nicht zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber

Überprüfungsantrag

Bewerberinnen und Bewerber, die der Ansicht sind, dass im Zusammenhang mit ihrer Nichtzulassung zu einem bestimmten Auswahlverfahren ein Fehler unterlaufen ist (d. h. im Hinblick auf die Feststellung, dass sie die in der Stellenausschreibung genannten Zulassungskriterien nicht erfüllen), können eine erneute Prüfung ihrer Bewerbung beantragen, indem sie innerhalb von fünf Kalendertagen (beginnend einen Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist) unter Angabe der Nummer des betreffenden Auswahlverfahrens einen Antrag auf Überprüfung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Auswahlausschusses richten, vorzugsweise per E-Mail an recruitment [at] osha [dot] europa [dot] eu.

Der Auswahlausschuss prüft daraufhin die Bewerbung erneut und teilt der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber seine Entscheidung innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Antrags mit.

Beschwerden

Bestätigt der Auswahlausschuss die ursprüngliche Entscheidung, die Bewerberin oder den Bewerber nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, kann die Bewerberin oder der Bewerber eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen, die an den Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu richten ist, vorzugsweise per E-Mail an recruitment [at] osha [dot] europa [dot] eu.

Die Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber die Mitteilung über die Entscheidung erhalten hat, eingelegt werden. Der Exekutivdirektor teilt der Bewerberin oder dem Bewerber seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 des Statuts zulässig ist.

Im Falle der Ablehnung der Beschwerde kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Klage einreichen beim

Gericht der Europäischen Union   
Rue du Fort Niedergrünewald   
L-2925 Luxemburg.

Es ist zudem möglich, gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie entsprechend den Bedingungen des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15) Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einzulegen.

Diese Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Ombudsstelle   
1 Avenue du Président Robert Schuman   
CS 30403   
F-67001 Strasbourg Cedex

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden bei der Europäischen Ombudsstelle keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts festgelegten Fristen haben. Bitte beachten Sie auch, dass die Bewerberinnen und Bewerber vor der Einreichung einer Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle bei der EU-OSHA eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegt und eine negative Antwort erhalten haben müssen.

Zum Auswahlverfahren zugelassene, aber zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossene Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlverfahren zugelassen, aber zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wurden, z. B. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Vorstellungsgesprächen/Prüfungen eingeladen, in der Phase der Prüfung/des Vorstellungsgesprächs abgelehnt oder letztlich nicht in die Reserveliste aufgenommen wurden, können keine Überprüfung der Entscheidung des Auswahlausschusses über ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren beantragen; stattdessen können sie die in Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ferner die Möglichkeit, wie oben erläutert eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einzureichen.

Im Falle der Ablehnung der Beschwerde kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Klage einreichen beim

Gericht der Europäischen Union   
Rue du Fort Niedergrünewald   
L-2925 Luxemburg.