Baustellenverordnung
Volltext der Baustellenverordnung
Zweck der Baustellenverordnung ist die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf dem Bau.
Eine Vorankündigung gem. §2Abs.2 BaustV wird fällig :
-bei mehr als 500 Personentagen vor Ort oder
-bei mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig tätigen Arbeitnehmern.
Formular Vorankündigung gem. § 2 Baustellenverordnung
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erarbeiten, wenn:
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung notwendig ist oder
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und gefährliche Arbeiten nach AnhangII der BaustV durchgeführt werden sollen.
Ein "Sicherheits- und Gesundheitsschutz" - Koordinator (SiGeKo) ist gem. §3 Abs. 1 BaustV zu bestellen, wenn:
- auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Der SiGeKo hat sowohl bei der Planung der Ausführung als auch bei der Bauausführung die Grundsätze für einen sicheren Baustellenbetrieb zu koordinieren.

