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Baustellenverordnung

 


 
 

Volltext der Baustellenverordnung

 

 

Zweck der Baustellenverordnung ist die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf dem Bau.

Eine Vorankündigung gem. §2Abs.2 BaustV wird fällig :

-bei mehr als 500 Personentagen vor Ort oder

-bei mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig tätigen Arbeitnehmern.

Formular Vorankündigung gem. § 2 Baustellenverordnung



Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erarbeiten, wenn:

- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung notwendig ist oder

- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und gefährliche Arbeiten nach AnhangII der BaustV durchgeführt werden sollen.


Ein "Sicherheits- und Gesundheitsschutz" - Koordinator (SiGeKo) ist gem. §3 Abs. 1 BaustV zu bestellen, wenn:

- auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Der SiGeKo hat sowohl bei der Planung der Ausführung als auch bei der Bauausführung die Grundsätze für einen sicheren Baustellenbetrieb zu koordinieren.