Einführung

Für die Internationale Arbeitsorganisation - ILO ist Mobbing eine "beleidigende Verhaltensweise, die sich durch rachsüchtige, grausame, böswillige oder demütigende Versuche äußert, einen Einzelnen oder eine Gruppe von Beschäftigten zu sabotieren [...]. Man verbündet sich gegen einen bestimmten Mitarbeiter beziehungsweise "mobbt" ihn und setzt diese Person einer psychischen Belastung aus. ..."
Gemäß der ersten repräsentativen Studie "Der Mobbing-Report - Eine Repräsentativstudie für die Bundesrepublik Deutschland", die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gefördert wurde, sind in Deutschland aktuell 2,7 Prozent - also über 800.000 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Mobbing betroffen.
Rechtliche Grundlagen
Noch gibt es in Deutschland kein Anti-Mobbing-Gesetz wie es in Schweden und Frankreich bereits verabschiedet wurde. In der juristischen Terminologie gibt es den Begriff "Mobbing" nicht. Ein eigener Tatbestand Mobbing existiert in Deutschland bisher weder im Straf-, Arbeits- noch im Zivilrecht.
Eines der ersten Urteile bezüglich des Mobbings erging im Jahr 2001 vom Landesarbeitsgericht Thüringen:
Wichtige Rechtsprechung zu Mobbing - Urteil vom 15. Februar 2001 - AZ: 5 Sa 102/2000
Mit dem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts können Betroffene nun Hoffnung schöpfen: Zum ersten Mal haben Richter festgelegt, was Mobbing ist. Ein Bankangestellter hatte gegen das Finanzunternehmen geklagt, weil er vom Vorstand gemobbt wurde. Mit Erfolg!
Am 1. August 2002 trat das "Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften" in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet einen Arbeitgeber, der von Mobbing-Handlungen weiß, alles zu tun, um diese in seinem Unternehmen zu verhindern. Es eröffnet einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld einzufordern, sofern dieser keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um seine Mitarbeiter ausreichend vor derartigen Übergriffen zu schützten.
Beispiel gebend dafür ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 30.08.2005:
Gesamthaftung von Arbeitgeber und Mobber auf Ersatz von Mobbingschäden
Arbeitnehmer, die Kollegen mobben, handeln im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsverletzung ihrer Opfer zumindest fahrlässig; gebietet der Arbeitgeber dem Mobber keinen Einhalt, haftet auch er unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.
Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, die durch vom Arbeitgeber nicht unterbundenes Mobbing entstanden sind, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar
Darüber hinaus können sich Betroffene bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nunmehr auch auf das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)