BGF - eine Pflicht der Sozialversicherungsträger: Akteure und gesetzl. Rahmenbedingungen
Inhaltlich ist die BGF nicht trennscharf von modernen Arbeitsschutzstrategien zu unterscheiden, deren Gestaltungshorizont sich inzwischen durchaus auch auf die Dimension gesundheitlicher Ressourcen in der Arbeitswelt erstreckt. Hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt es allerdings wesentliche Unterschiede – insbesondere hat BGF für die Arbeitgeber keinen verpflichtenden Charakter.
Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)
Seit 1989 sollen die GKV nach § 20 Abs. 1 SGB V in ihren Satzungen Leistungen zur Primärprävention vorsehen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern.
Darüber hinaus sind sie nach dem 2007 neu gefassten §20a, SGB V verpflichtet, Betrieben Leistungen zur BGF anzubieten. Die Maßnahmen werden durch die Qualitätsvorgaben des GKV-Leitfadens Prävention strukturiert. Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht im Rahmen von § 20 und § 20a SGB V durchgeführt oder gefördert werden.
Die im Betrieb angebotenen Maßnahmen der BGF müssen bedarfsbezogen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status offen stehen.
Gesetzliche Unfallversicherung (UVT)
Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Unfallversicherungsverbände) haben gemäß SGB VII neben der Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ebenfalls gesetzliche Aufgaben im Bereich der Prävention (von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und Rehabilitation.
Gesetzliche Rentenversicherung
Auch die gesetzliche Rentenversicherung hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Erwerbstätigkeit der Versicherten erhalten bleibt. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Zusammenarbeit der Akteure
Der Staat verpflichtet die Arbeitsschutzbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Zusammenarbeit und zur "gegenseitigen Unterrichtung" im Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 21 ArbSchG). Auch bei BGF-Maßnahmen sieht der Gesetzgeber sowohl eine Zusammenarbeit der Krankenkassen untereinander als auch eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger vor (§ 20a SGB V und § 14 Abs. 2 SGB VII).
Erwähnt sei hierzu auch die "Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit der Träger von gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren", die zuletzt 2009 aktualisiert wurde.

