6. Aufzeichnung der Gefährdungsbeurteilung
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes sollten aufgezeichnet werden. Eine solche Aufzeichnung kann als Grundlage verwendet werden für:
- an die betreffenden Personen weiterzuleitende Informationen
- die Überwachung zur Beurteilung, ob notwendige Maßnahmen eingeführt wurden
- für Aufsichtsbehörden zu erbringende Nachweise
- Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.
Eine Aufzeichnung zumindest folgender Informationen wird empfohlen:
- Name und Funktion der die Gefährdungsbeurteilung durchführenden Person(en)
- die ermittelten Gefahren und Gefährdungen
- Gruppen von Arbeitnehmern, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind
- die notwendigen Schutzmaßnahmen
- Einzelheiten zur Einführung der Maßnahmen wie Name der verantwortlichen Person und Datum
- Einzelheiten zu den nachfolgenden Überwachungs- und Überprüfungsvorkehrungen, einschließlich Daten der beteiligten Personen
- Einzelheiten zu der Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter an dem Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung.
Die Aufzeichnungen sollten in Anwesenheit und unter Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter angefertigt und zu ihrer Information bereitgestellt werden. Die betreffenden Arbeitnehmer sollten in jedem Fall über das Ergebnis einer jeden Beurteilung über ihren Arbeitsplatz und die durchzuführenden Maßnahmen informiert werden.