10. Hinweise für die Person, die die Gefährdungsbeurteilung durchführt
Die Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, sollten Folgendes wissen und/oder über Folgendes informiert sein:
- Gefahren und Gefährdungen, die bereits bestehen, und wie sie entstehen
- die am Arbeitsplatz verwendeten Materialien sowie die Ausrüstung und Technologie
- Arbeitsprozeduren und die Organisation und Interaktion der Arbeitnehmer mit den verwendeten Materialien
- die Art, Wahrscheinlichkeit, Häufigkeit und Dauer der Aussetzung einer Gefahr. In manchen Fällen ist hierfür die Anwendung moderner, zugelassener Messtechniken erforderlich
- die Beziehung zwischen der Aussetzung einer Gefahr und ihrer Wirkung
- die rechtlichen Vorgaben und Anforderungen bezüglich der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen
- was in Bereichen, in denen keine speziellen rechtlichen Vorgaben gelten, als bewährte Praxis angesehen wird.
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass wer auch immer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, ob Arbeitnehmer oder externer Gutachter, mit den Arbeitnehmern oder anderen Personen wie z. B. Subunternehmern spricht, die die Arbeit tatsächlich ausführen.
Dort, wo Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber an demselben Arbeitsplatz arbeiten, müssen die Gutachter gegebenenfalls verschiedene Informationen bezüglich Gefährdungen und realisierten Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen sammeln, um die Gefährdungen abzugrenzen. Dies zu ermöglichen ist Aufgabe des Arbeitgebers.