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Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

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Rechtsvorschriften

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Auch die Hersteller von Maschinen und anderen Arbeitsmitteln tragen Verantwortung bei der Senkung der Lärmpegel. Laut Richtlinie 98/37/EG muss eine Maschine „so konzipiert und gebaut sein, dass Gefahren durch Lärmemission auf das [...] erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden“.

Im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) erlassen. Diese Richtlinie muss bis zum 15. Februar 2006 in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten integriert werden.[v]

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie besagt, dass unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit entsprechender Mittel „die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden“ muss. In der Richtlinie wird außerdem ein neuer Tages-Expositionsgrenzwert von 87 dB(A) festgesetzt.

 

 

[v] Ersetzt die Richtlinie 86/188/EWG