Einführung
Es gibt eine Reihe europäischer Rechtsvorschriften in Bezug auf Muskel- und Skeletterkrankungen, unter anderem internationale Übereinkommen und Normen, europäische Richtlinien und europäische Normen.
Auf internationaler Ebene hat die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) mehrere Übereinkommen in Bezug auf Muskel- und Skeletterkrankungen verabschiedet. Bevor diese Übereinkommen rechtsverbindlich wurden, mussten sie von einer bestimmten Anzahl von Staaten ratifiziert werden.
Auf europäischer Ebene wurden mehrere Richtlinien verabschiedet, die sich direkt oder indirekt auf Muskel- und Skeletterkrankungen beziehen. Eine europäische Richtlinie muss zuerst in jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, bevor sie dort rechtswirksam wird. Im Allgemeinen werden in einer Richtlinie die vereinbarten Ziele festgelegt, die von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden sollen, es bleibt jedoch den einzelnen Staaten überlassen, wie sie diese Ziele erreichen. Ergänzend zu diesen Richtlinien regeln verschiedene europäische Normen (die so genannten EN-Normen) Einzelheiten oder ermöglichen die Umsetzung der Richtlinien.
Die Internationale Normungsorganisation (International Organisation of Standardisation, ISO) hat internationale Normen herausgegeben, die sich mit den ergonomischen Anforderungen an Arbeitsstätten, Methoden der Gefährdungsbeurteilung und anderen Aspekten in Verbindung mit Muskel- und Skeletterkrankungen befassen.
Übereinkommen der IAO
- C127 – Höchstzulässige Traglast
Verabschiedet am: 28.6.1967
Wichtigste Anforderungen:
- Kein Arbeitnehmer darf eine Last transportieren, deren Gewicht seine Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnte.
- Jeder Arbeitnehmer, der für den manuellen Transport von Lasten eingesetzt wird, muss eine angemessene Ausbildung oder Anleitung in den anzuwendenden Arbeitsmethoden erhalten.
- Nach Möglichkeit müssen für den manuellen Transport von Lasten geeignete technische Vorrichtungen verwendet werden.
- C148 – Arbeitsumfeld (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen)
Verabschiedet am: 20.6.1977
Wichtigste Anforderungen:
- Das Arbeitsumfeld muss soweit wie möglich frei von Gefährdungen durch Vibrationen sein.
- Bei Bedarf muss der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.
- Alle betroffenen Personen müssen Informationen und Anleitung zur Minimierung der vibrationsbedingten Risiken erhalten.
- C155 – Arbeitsschutz
Verabschiedet am: 22.6.1981
Dieses Übereinkommen verpflichtet die politischen Entscheidungsträger und Arbeitgeber dazu, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitsstätten, Maschinen und Geräte zu sorgen.
- C167 – Arbeitsschutz im Bauwesen
Verabschiedet am: 20.6.1988
Dieses Übereinkommen bezieht sich ausschließlich auf Beschäftigte im Bauwesen. Es enthält Anforderungen für Hebezeuge, Hebevorrichtungen, Transportmittel, Erdbewegungsmaschinen und Förderzeuge im Bauwesen.
- C184 – Arbeitsschutz in der Landwirtschaft
Verabschiedet am: 21.6.2001
Dieses Übereinkommen bezieht sich ausschließlich auf Beschäftigte in der Landwirtschaft. Es enthält Anforderungen für die Sicherheit und Ergonomie von Maschinen sowie für die Handhabung und Beförderung von Materialien in der Landwirtschaft.
Europäische Richtlinien
- 89/391/EWG
Diese allgemeine Rahmenrichtlinie befasst sich mit Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, sie bezieht sich nicht direkt auf Muskel- und Skeletterkrankungen. Sie legt jedoch die Verpflichtung des Arbeitgebers fest, für die notwendigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in allen Aspekten der Arbeit zu sorgen.
- 89/654/EWG
Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz für bereits vorhandene Arbeitsstätten und für erstmalig genutzte Arbeitsstätten fest. Die Anforderungen, die sich auf die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz beziehen, sind für die Vorbeugung von Muskel- und Skeletterkrankungen von Interesse.
- 89/655/EWG - 89/656/EWG
Die Richtlinien 89/655/EWG und 89/656/EWG betreffen die Eignung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung, die sich auf die Risiken für Muskel- und Skeletterkrankungen auswirkt. Die persönliche Schutzausrüstung muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen und nach einer erforderlichen Anpassung dem Träger passen.
- 90/269/EWG
Diese Richtlinie beschreibt die Verpflichtungen des Arbeitgebers bezüglich der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.
- 90/270/EWG
Diese Richtlinie legt die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und Gesundheit für die Arbeit an Bildschirmgeräten, die Umgebung und die Mensch-Maschine-Schnittstelle fest. Arbeitgeber müssen die Risiken für Sicherheit und Gesundheit bewerten, die mit den Arbeitsplätzen verbunden sind, und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung durchführen.
- 93/104/EG
Diese Richtlinie behandelt die Arbeitszeitgestaltung. Faktoren wie repetitive Tätigkeiten, monotone Arbeit und Ermüdung können das Risiko für Muskel- und Skeletterkrankungen erhöhen. In dieser Richtlinie werden Anforderungen bezüglich Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, Jahresurlaub, Nachtarbeit, Schichtarbeit und Arbeitsrhythmus festgelegt.
- 98/37/EG
Diese Richtlinien enthält Anforderungen an Maschinen. Maschinen müssen nach ergonomischen Prinzipien konstruiert sein, so dass Beschwerden, Ermüdung und psychischer Stress des Maschinenführers auf ein Minimum reduziert werden. Ergonomische Prinzipien müssen auch auf Bewegungssteuerungsorgane, persönliche Schutzausrüstung und Fahrersitze Anwendung finden. Maschinen müssen so konstruiert sein, dass die vibrationsbedingten Risiken auf ein Minimum reduziert werden. Diese Richtlinie enthält auch wichtige Informationen über den Schutz vor mechanischen Gefahren wie z. B. der Bruchgefahr beim Betrieb.
- 2002/44/EG
Diese Richtlinie legt Belastungsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörpervibrationen fest. Arbeitgeber müssen die Gefährdungen beurteilen, die Exposition vermeiden oder verringern, ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten zur Verringerung von vibrationsbedingten Risiken informieren und anleiten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen bezüglich der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
- 2006/42/EG
Diese Richtlinie behandelt Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen. Ferner legt sie wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen fest.
Normen
Im Folgenden werden nur die wichtigsten Normen, die für Muskel- und Skeletterkrankungen relevant sind, ausführlich beschrieben.
- EN 614: Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze
Diese Basisnorm legt die Grundsätze fest, die insbesondere bei der Gestaltung von Maschinen zu befolgen sind. Sie beschreibt die ergonomischen Grundsätze für Konstrukteure, die der Gesundheit und Sicherheit des Bedieners in allen Tätigkeitsbereichen Rechnung tragen. Die Norm besteht aus zwei Teilen:
- EN 614-1: Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze.
Begriffe und allgemeine Leitsätze
Dieser Teil beschreibt die allgemeinen Grundsätze für den Gestaltungsprozess unter Berücksichtigung von anthropometrischen und biomechanischen Kenngrößen, Steuerungsorganen, Wechselwirkungen mit der physischen Arbeitsumgebung, Lärm, Vibrationen, Wärmeemissionen, Beleuchtung, Gefahrstoffen und Strahlung, sowie von Wechselwirkungen im Arbeitsprozess.
- EN 614-2: Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze.
Wechselwirkung zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben
Dieser Teil enthält die wichtigsten Regeln für die Integration ergonomischer Anforderungen in den Gestaltungsprozess. Er beschreibt die Merkmale gut gestalteter Arbeitsaufgaben, Methoden der Arbeitsprozessgestaltung und die Bewertung der Arbeitsprozessgestaltung.
- EN 1005: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung
Diese Norm enthält ausführliche Informationen über die mit bestimmten Aufgaben verbundenen Risiken für Muskel- und Skeletterkrankungen sowie über Möglichkeiten zur Verringerung dieser Risiken. Die Norm besteht aus fünf Teilen: Vier davon sind bereits verabschiedet, einer wird gegenwärtig vom Technischen Ausschuss „Ergonomie“ CEN/TC 122 vorbereitet.
- EN 1005-1: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung.
Begriffe
Dieser Teil enthält Begriffe und Definitionen, Grundkonzepte und Parameter in Bezug auf alle Teile von EN 1005. Diese Begriffe und Definitionen betreffen die Bewegung von Gliedmaßen während der Arbeit, Griffarten, Gegenstände an Arbeitsstätten, Körperhaltung, Arbeitsdauer und Erholung.
- EN 1005-2: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung.
Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen
Dieser Teil enthält ergonomische Empfehlungen für die Gestaltung von Maschinen und Maschinenteilen, die in beruflichen und privaten Umgebungen manuell gehandhabt werden. Sie bezieht sich auf die manuelle Handhabung von Maschinen, Maschinenteilen und von der Maschine verarbeiteten Gegenständen (Eingabe/Ausgabe) mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr, die weniger als 2 Meter weit getragen werden. Sie beschreibt Methoden der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der manuellen Handhabung unter Verwendung eines Dreizonensystems. Sie bezieht sich nicht auf das Halten von Gegenständen (ohne zu gehen), das Schieben oder Ziehen von Gegenständen, auf Geräte, die in der Hand gehalten werden, oder auf die Handhabung im Sitzen.
- EN 1005-3: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung.
Empfohlene Kraftgrenzen bei Maschinenbetätigung
Dieser Teil enthält Leitsätze für Hersteller von Maschinen zur Minimierung der Gesundheitsrisiken durch die Anwendung von Muskelkraft. Die Norm beschreibt Methoden zur Beurteilung der Muskelkraft bei Erwachsenen. Die Muskelkraft wird sowohl im Ruhezustand als auch in Bewegung berücksichtigt. Diese Norm legt auch ein Verfahren für die Bewertung von Risiken der Überlastung während der Arbeit fest, die zu Muskel- und Skeletterkrankungen führen kann.
- prEN-1005-4: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung.
Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen
Dieser Teil enthält Leitsätze für die Gestaltung von Maschinen und Maschinenteilen, die dabei helfen, die Gesundheitsrisiken von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen zu bewerten und zu kontrollieren. Die Norm beschreibt verschiedene Arten und Grade der Rumpfbeugung, der Oberarmposition, der Beugung und Drehung des Nackens sowie der Blickrichtung. Arbeitshaltungen werden je nach Art und Häufigkeit der Bewegung als annehmbar, bedingt annehmbar oder unannehmbar eingestuft.
- prEN 1005-5: Sicherheit von Maschinen. Menschliche körperliche Leistung.
Risikobewertung für kurzzyklische Tätigkeiten bei hohen Handhabungsfrequenzen
Dieser Teil enthält eine Methode der Risikobewertung sowie Leitsätze zur Verringerung der Gesundheitsrisiken bei repetitiven Tätigkeiten. Die Norm ermöglicht eine Bestimmung der Risiken für Muskel- und Skeletterkrankungen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung repetitiver Tätigkeiten auf die oberen Gliedmaßen.
- EN ISO 9241: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten
- EN ISO 9241-4: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Anforderungen an die Tastatur
Diese Norm bezieht sich auf die Gestaltung von Tastaturen für den stationären Gebrauch und enthält Leitsätze für die Tastaturgestaltung, die für Bürotätigkeiten verwendet werden, mit Schwerpunkt auf den Einschränkungen und Fähigkeiten der Bediener. Sie befasst sich mit Merkmalen der allgemeinen Tastaturgestaltung, die sich auf Muskel- und Skeletterkrankungen auswirken können, wie z. B. Neigung, Oberflächenprofil und Materialeigenschaften sowie Platzierung der Tastatur.
- EN ISO 9241-5: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung
Dieser Teil der Norm beschreibt ergonomische Grundsätze für die Anforderungen des Bedieners, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Er enthält allgemeine Informationen zur Körperhaltung, Arbeitsflächen, Arbeitsstühlen und zur Gestaltung im Arbeitsraum.
- EN ISO 9241-9: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Anforderungen an Eingabegeräte ausgenommen Tastaturen
Diese Norm enthält Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung von Eingabegeräten außer Tastaturen. Solche Eingabegeräte sind z. B. Maus, Puck, Joystick, Trackball, Digitalisiertablett und Overlay, Touchscreen, Stift und Lichtgriffel. Die Norm befasst sich mit der biomechanischen Belastung unter besonderer Berücksichtigung der Haltung (Bedienung ohne übermäßige Abweichung von einer natürlichen Haltung), Anstrengung (Bedienung ohne übermäßige Anstrengung) und Bedienerschulung.
- prEN 13921: Persönliche Schutzausrüstung – Ergonomische Grundsätze
Diese Norm legt Grundsätze für die generischen ergonomischen Merkmale persönlicher Schutzausrüstung fest. Sie befasst sich insbesondere mit Grundsätzen für die anthropometrischen Merkmale persönlicher Schutzausrüstung und mit der biomechanischen Wechselwirkung zwischen persönlicher Schutzausrüstung und dem menschlichen Körper.
- EN ISO 12100: Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze
- EN ISO 12100-1: Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze. Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
- EN ISO 12100-2: Sicherheit von Maschinen. Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze. Technische Leitsätze
Diese Normen zeigen auf, wie Maschinen, die ungenügend auf die menschlichen Eigenschaften und Fähigkeiten abgestimmt sind, zu physiologischen Störungen (Muskel- und Skeletterkrankungen), zu psycho-physiologischen Problemen und zu häufigerem menschlichen Versagen führen können. Die Normen enthalten Leitsätze zu ergonomischen Aspekten wie der Vermeidung unbequemer Körperhaltungen, zum Lärm, zur Bedienerfreundlichkeit und zu Vibrationen.
Nationale Rechtsvorschriften von Interesse
- Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt. Die meisten Mitgliedstaaten konzentrieren sich bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf die Festlegung zulässiger Höchstlasten. Einige nationale Gesetze verfolgen jedoch einen umfassenderen Ansatz.
Die schwedischen Rechtsvorschriften beziehen beispielsweise alle Arbeitshaltungen und Bewegungen ein. Leitfäden für die Werksinspizierung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften haben einen viel größeren Geltungsumfang als die Richtlinie, denn sie umfassen alle repetitiven Tätigkeiten, Arbeitshaltungen, die ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln und -bereichen, sowie die Anforderung, dass Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Arten von Arbeiten wechseln und nach ihren eigenen Bedürfnissen Pause machen können, und die zu erwartenden spezifischen Bestimmungen für das Heben schwerer Lasten. Arbeitgeber müssen die Verknüpfungen zwischen mechanischen und psychosozialen Faktoren für Muskel- und Skeletterkrankungen bewerten und Anleitungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in verschiedenen Situationen geben.
- Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
Die Richtlinie beschränkt die Gesundheitsüberwachung auf Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens, enthält jedoch keine Bestimmungen zu anderen gesundheitlichen Risiken (insbesondere Muskel- und Skeletterkrankungen). Die französischen und belgischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie schreiben für Arbeitnehmer, die an Bildschirmgeräten arbeiten, eine besondere medizinische Überwachung vor - deren Inhalt nicht spezifiziert wird -, so dass die arbeitsmedizinischen Dienste den vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für diese Arbeitnehmer mehr Zeit widmen können. In Finnland wurde die Aufgabe der medizinischen Überwachung ausdrücklich auf die „allgemeine Gesundheit“, in Italien auf „Muskel- und Skeletterkrankungen“ ausgedehnt.