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Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

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Rechtsvorschriften

Die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind Verordnungen über den Schutz von Arbeitnehmern vor den Risiken im Zusammenhang mit chemischen Stoffen, Karzinogenen (unter anderem Asbest und Holzstäube) und Mutagenen sowie biologischen Arbeitsstoffen. Arbeitgeber in der EU sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Schäden durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu schützen. Die Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dann entsprechende Maßnahmen treffen.

Die europäischen Rechtsvorschriften legen eine Hierarchie von Maßnahmen fest, welche Arbeitgeber ergreifen müssen, um die Risiken, denen ihre Arbeitnehmer durch Gefahrstoffe ausgesetzt sind, zu begrenzen. Vermeidung und Ersetzung stehen bei den Schutzmaßnahmen an erster Stelle.

 

Auf den Einsatz von Gefahrstoffen sollte verzichtet werden, wann immer dies möglich ist, indem das Verfahren oder das Produkt, bei dem der Stoff eingesetzt wird, verändert wird.

 

Falls eine Vermeidung nicht möglich ist, sollte der Gefahrstoff durch einen Stoff ersetzt werden, der nicht oder zumindest weniger gefährlich ist.

 

Dort, wo die Risiken für Arbeitnehmer nicht vermieden werden können, sollten Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, um die Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu beseitigen oder zu reduzieren.

 

Für einige Stoffe und Verfahren, z. B. für karzinogene und mutagene Stoffe, gelten spezifische, strengere Maßnahmen.

 

EU-Verordnungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wurden in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen, jedoch sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, weitere oder strengere Bestimmungen für den Schutz von Arbeitnehmern hinzuzufügen.

 

Aus diesem Grund ist es wichtig, die spezifischen Rechtsvorschriften eines jeden Landes zu prüfen, die für den Einsatz von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz gelten.

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Für viele, aber nicht für alle chemischen Produkte wurden durch die Rechtsvorschriften auch Standards für die Einstufung und Kennzeichnung festgesetzt, damit die Nutzer über die Stoffe informiert sind, mit denen sie zu tun haben. Das EU-Recht umfasst die Bereitstellung klarer, standardisierter Sicherheitsbeschriftungen, Risikosymbole und Sicherheitsdatenblätter. (Diese müssen Hersteller und Lieferanten von chemischen Stoffen bereitstellen. Sie enthalten Informationen zu den Eigenschaften der Stoffe, zu möglichen von ihnen ausgehenden Gefahren und Leitlinien für ihre Lagerung, Handhabung, angemessenen Schutz, usw.)

 

Für einige Produkte, wie Arzneimittel (z. B. zytostatische Medikamente) oder Kosmetika (z. B. Friseurprodukte), müssen die Lieferanten keine Sicherheitsdatenblätter bereitstellen.

 

Aber auch in Fällen, in denen Sicherheitsdatenblätter vorhanden sind, wären manchmal mehr Informationen nötig. Dann ist es erforderlich:

 

  • andere Quellen zu Rate zu ziehen (technische Unterlagen, Gebrauchsanweisungen, technische und wissenschaftliche Referenzunterlagen und Magazine);
  • Hersteller und Lieferanten zu fragen;
  • mit Präventionsdiensten zu sprechen;
  • Ratschläge von Berufsverbänden (Unternehmerverbände, Handelskammern, Gewerkschaften, Sozialversicherung usw.) einzuholen;
  • sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.

 

Die EU hat zudem Richtlinien erstellt (siehe weiter unten), um Arbeitnehmer vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, unter anderem auch vor Explosionsrisiken, zu schützen.

 

 

Weitere Informationen zu den EU-Leitlinien:

Nicht verbindliche praktische Leitlinien zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Artikel 3, 4, 5, 6 und Punkt 1 von Anhang II der Richtlinie 98/24/EG)

Mitteilung der Kommission über den nicht verbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können